Informationen zum geförderten Ausbau mit Telkodata

  • Jede Hauskoordinate benötigt innerhalb der Frist zur Nachfragebündlung (20. März) einen Gestattungsvertrag. Diesen muss der Eigentümer ausfüllen und kann nach Verfügbarkeitsprüfung bei Telkodata heruntergeladen werden.

  • Mehrere Koordinaten mit dem selben Eigentümer können auf einem Gestattungsvertrag zusammengefasst werden.

  • Es wird pro Hauskoordinate ein Anschlusspunkt verlegt. So sagt es die Förderrichtlinie (siehe Informationen zum Vergabeverfahren unten). Ein Anschlusspunkt kann aber mehrere Glasfaser-Verträge beliefern.

  • Die Anzahl der benötigten einzelfasern an einem Anschlusspunkt ermittelt Telkodata anhand der Verträgen, die an der Hauskoordinate eingereicht werden.

  • Jede Mietpartei sollte innerhalb der Frist zur Nachfragebündelung (20. März) einen Glasfaseranschluss anmelden.

  • Befindet sich eine weitere Wohnung schon im Bau, oder gibt es Mietparteien, die kein Glasfaser Vertrag abschließen möchte, kann der Eigentümer dies im Gestattungsvertrag anmerken. Telkodata bemüht sich dann einen Anschluss für die Zukunft vorzuhalten.

  • Alle Telko-Data Technik muss direkt am Anschlusspunkt verbaut werden. Mehrere Mietparteien müssen also von diesem Punkt aus ihre eigene Verkabelung übernehmen.

  • Besonders Relevant für Hofstellen, bei denen zu einer Hauskoordinate mehrere Wohnhäuser gehören: da nur der eine Anschlusspunkt gefördert wird, muss die Verkabelung auf der Hofstelle selbst gemacht werden.

Informationen zum Vergabeverfahren des geförderten Ausbaus

Auf welcher Basis werden die Kosten für den Ausbau des Glasfaser-Netzes (durch die Atene.COM?) für den Vorabbescheid ermittelt? Wird für jede Hauskoordinate ein Anschluss oder mehrere kalkuliert?

Der Wert ist eine grobe Schätzung und wird nur nach Straßenlängen berechnet. Die Ermittlung eines konkreteren Preises über einen technischen Berater ist möglich, aber nicht vorgeschrieben.

Wird davon ausgegangen, dass die Leitung ins Haus (ftth) verlegt wird? (Ein „Fachmann“ machte uns darauf aufmerksam, dass die Lösung das Verfahren unverhältnismäßig verteuern würde.)?

Es werden Hausanschlüsse berücksichtigt, da diese einen nicht unerheblichen Teil der Ausbaukosten ausmachen. Das in Nr. 5.1 der Richtlinie Ausbauziel wird zugrunde gelegt, d.h. die erforderlichen Ausbaukosten, um für alle Teilnehmer zuverlässig Bandbreiten von einem Gigabit/s zu gewährleisten.

Sind Mehr-Kosten für mehr Anschlüsse pro HK überhaupt nennenswert?

Im endgültigen Zuwendungsbescheid wird die Förderhöhe an die Höhe des Angebots angepasst, das den Zuschlag erhielt (Siehe Nr. 8c) Pkt. 4 der Richtlinie zum Bundesförderprogramm Breitbandausbau). Bis zu diesem Zeitpunkt liegt die genaue Berechnung der zu erschließenden Anschlüsse vor.

Kann die Gemeinde in der Ausschreibung für den Ausbau ggf. Optionen mit abfragen? Beispielsweise Ausschreibung für Verlegung bis ins Haus oder nur bis an den Gartenzaun?

Als beliehener Projektträger dürfen wir keine verbindliche Rechtsberatung durchführen. Die Richtlinie (Nr.5.3) schreibt vor, dass die Nationalen Vergabestimmungen nach Maßgabe des Haushaltsrechts sinngemäß anzuwenden, soweit nicht bereits durch Landeshaushaltsrecht die Anwendung des Vergaberechts aufgegeben worden ist. Ausgeschrieben werden muss generell die ausgewiesene Versorgungsrate aus dem vorläufigen Bescheid sein – hierbei ist zu beachten, dass Homes passed-erschlossene Teilnehmer bereits als versorgt gelten. Die Ausschreibung hat zudem technologieneutral zu erfolgen. Generell ist es möglich, verschiedene Optionen abzufragen, auch Nebenangebote können zugelassen werden. Dies ist in jedem Fall bekannt zu machen und kann im Prozessverlauf nicht mehr geändert werden. In allen zur Bekanntmachung gehörenden Dokumenten ist auf die gewählte Vorgehensweise hinzuweisen. Die Vergleichbarkeit der Angebote ist sicherzustellen. Die in Nr. 6.3 der Richtlinie aufgeführten Zuschlagskriterien (Nutzung alternativer Verlegemethoden) sind anzuwenden. Hinweis: Diese Nachricht ersetzt keine vergaberechtliche Beratung. Die konkrete Ausgestaltung des Vergaberechts obliegt weiterhin dem Zuwendungsempfänger als eigenständige Aufgabe.

Auf welche Anschlusskosten bzw. auf was für einen Anschlussvertrag muss sich ein Anschlussnehmer einstellen? Gibt es eine Bindung an den Netzbetreiber?

Durch die Open-Access Verpflichtung ist der Endnutzer grundsätzlich nicht an einen Netzbetreiber gebunden. Jeder kann seinen Netzbetreiber frei wählen, es kann aber sein, dass der Haushalt beim Nichtabschluss eines Vertrags keinen kostenlosen Hausanschluss durch das TKU erhält. Sollten an den Kosten für einen Hausanschluss die Anwohner beteiligt werden, so ist dies zu marktüblichen Kosten durchzuführen.

Können Sie ggf. etwas dazu sagen, ob es Unterschiede zwischen gefördertem und eigenwirtschaftlichem Ausbau bei den nicht-Förderfähigen gibt?

Hierzu möchte ich Sie bitten, die Frage zu konkretisieren. Gerne können wir dies auch telefonisch abstimmen.

Wie wird mit leerstehenden Mietwohnungen, -häusern oder noch in Planung befindlichen Miet-, Wohneinheiten umgegangen? Wenn beispielsweise eine Alte Scheune umgebaut werden soll. Kann dann schon eine entsprechende Kapazität geplant und vorgehalten werden? Fallen hierfür dann auch Verträge und entsprechende Kosten an?

Generell sind mindestens die im Materialkonzept des Bundes vorgesehenen Reservekapazitäten vorzuhalten, die wiederum für spätere Nachverdichtungen genutzt werden können. Es ist eine Kapazitätsreserve von mindestens 15% der kalkulierten Anzahl der Lehrrohre einzuplanen, zudem sind Kollokationsflächen mit mindesten drei zusätzlichen Leerrohren zu versorgen.

In bestehenden Wohngebieten (gilt nicht für Neubaugebiete – da ab November 2016 die Ausbauverpflichtung des DigiNetzG greift) können diese Adressen aufgenommen werden. Ob ein Hausanschluss gelegt wird, entscheidet der Zuwendungsempfänger, bei Bedarf in Absprache mit dem TKU. Hier gilt auch, dass homes passed als versorgt gilt (Hierbei muss die Versorgungs- und Penetrationsrate unterscheiden werden).

Werden Planungen der Liegenschaftseigentümer im Verfahren berücksichtigt und wenn ja, wann?

Dies muss mit dem TKU und den Eigentümern abgeklärt werden, generell gilt auch hier das Materialkonzept des Bundes und daraus insb. das Vorhalten von entsprechenden Reservekapazitäten.

Eine Immobilie hat mehr als ein Dutzend Mietparteien. Kann diese gesondert versorgt und mit einem „eigenen Verteilerkasten“ ausgestattet werden?

Hierzu macht der Projektträger keine Vorgaben, es ist generell das Materialkonzept des Bundes einzuhalten. Für die Absprache dieser Details empfiehlt sich die Abstimmung mit Telkodata oder Ihrem technischen Berater. Grundsätzlich ist es Ratsam dass alle Mietparteien in der Nachfragebündelung einen Vertrag anmelden.

Beinhaltet die Ausschreibung der Gemeinde auch den anschließenden Netzbetrieb des Glasfasernetzes? Oder wird die Gemeinde durch die Ausschreibung Netzeigentümer und muss dann einen entsprechenden Betreiber finden?

Im Bundesförderprogramm Breitbandausbau sind zwei verschiedene Fördermodelle vorgesehen, aus denen der Antragsteller wählen kann: Im Wirtschaftlichkeitslückenmodell nach Nr. 3.1 der Richtlinie wird eine Zuwendung zur Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern gewährt. Die Errichtung des Netzes und der Netzbetrieb obliegen dem Telekommunikationsunternehmen und werden gemeinsam ausgeschrieben.

Im Betreibermodell nach Nr. 3.2 der Richtlinie verbleibt das errichtete Netz in der Hand des

Antragstellers und der Netzbetrieb muss separat ausgeschrieben werden.

Die Optimallösung wäre ja, wir könnten den Errichtenden des förderfähigen Netzes auch mit dem Ausbau der nicht-förderfähigen Bereiche zu günstigen Konditionen beauftragen. Wäre dies grundsätzlich, unter Einhaltung der wirtschaftlichen Trennung denkbar?

Eine anbieterneutrale Ausschreibung ist unbedingt erforderlich. Die Ausschreibung darf keinesfalls auf das eigenwirtschaftlich ausbauende Unternehmen abzielen. Es sind die einschlägigen Eignungs- und Zuschlagskriterien anzuwenden. Hinweis: Diese Nachricht ersetzt keine vergaberechtliche Beratung. Die konkrete Ausgestaltung des Vergaberechts obliegt weiterhin dem Zuwendungsempfänger als eigenständige Aufgabe.